Forderungen eintreiben: Dringlichkeit muss zum Ausdruck kommen

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Kathrin Jannot

Bad Aibling - Zusätze auf Rechnungen wie „Rechnungsbetrag sofort fällig“ sind meist überflüssig, da nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Zahlung ohnehin sofort nach Erbringung der vertraglichen Leistung fällig wird. Das berichtet das Unternehmensportal MittelstandsWiki.

Wird die Rechnung trotzdem nicht sofort beglichen, kommt der Schuldner spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet.

Um seinen Forderungen in solchen Fällen Nachdruck zu verleihen, sollte eine Mahnung verschickt werden. Sie ist an keine besondere Form gebunden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Das Schreiben muss nicht ausdrücklich als „Mahnung“ überschrieben sein. Es muss aber zum Ausdruck kommen, dass der Gläubiger nun dringend sein Geld bekommen möchte. Auch eine so genannte „Zahlungserinnerung“ kann als das gesetzlich erforderliche Mahnschreiben angesehen werden.

Grundsätzlich genügt ein einziges Schreiben. Es kann sogar in einer Rechnung zugleich eine wirksame Mahnung enthalten sein, wenn sie den Zusatz enthält: „Wir bitten um sofortige Zahlung.“ Ein Mahnschreiben sollte ferner Datum und Nummer der Rechnung bzw. des Lieferscheins sowie das Fälligkeitsdatum benennen.

Sollte ein Mahnverfahren notwendig werden, kann dies jeder beim Amtsgericht, ohne Anwalt, einleiten. Dabei überprüft das Gericht nicht, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind. Wenn der Schuldner auf die Zustellung des Mahnbescheids nicht reagiert, kommt vier Wochen später der Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung.

http://www.mittelstandswiki.de/Offene_Forderungen_eintreiben

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